Anfrage zur Überwachung des “fließenden” Verkehrs

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… zur Beantwortung im Kreistag am 24.10.2016

Sehr geehrter Herr Landrat Hendele,

es soll Überlegen einiger kreisangehöriger Städte geben, auf Stadtebene Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang folgende Fragen im Kreistag am 24.10.2016 zu beantworten:

  1. Wie viele mobile und/oder stationäre Kameras werden vom Kreis Mettmann zur Überwachung des fließenden Verkehrs / Geschwindigkeitskontrollen innerhalb kreisangehöriger Städte eingesetzt?
  2. In welcher Höhe hat der Kreis Mettmann in den Jahren 2014 und 2015 Einnahmen aus diesen Geschwindigkeitsüberwachung erzielt?
  3. Wie verteilen sich diese Einnahmen räumlich bzw. auf die kreisangehörigen Städte?
  4. Wie viele Mitarbeiter sind aktuell mit der Überwachung betreut? Wie viele davon sind Verkehrsüberwachungskräfte und wie viele sind in der Verwaltung tätig?
  5. Wie hoch sind die Personal- und Sachkosten für den Kreis, um die Überwachung des “fließenden” Verkehrs in den kreisangehörigen Städten zu gewährleisten?
  6. Wie viele der Kosten entfallen auf die einzelnen kreisangehörigen Städte? Gibt es hierfür einen “virtuellen” Verteilerschlüssel mit dem die anteiligen Kosten der Städte ausgewiesen werden?
  7. Dürfte der Kreis auch dann noch Geschwindigkeitskontrollen auf städtischem Gebiet durchführen, wenn eine Stadt die Kontrolle des fließenden Verkehrs selbst durchführt? Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung?

Mit freundlichen Grüßen
GRUPPE PIRATEN
Thomas Küppers                                       Ria Garcia


Beantwortung im Kreitag am 24.10.2016

Zu Punkt 9.2:
Überwachung des fließenden Verkehrs hier: Anfrage der Gruppe PIRATEN vom 12.10.2016
– Vorlage Nr. 36/002/2016
Herr Hanheide beantwortet die Anfrage der Gruppe PIRATEN wie folgt:

I.
Zu den “Überlegungen einiger kreisangehöriger Städte auf Stadtebene Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen”:

Rechtsgrundlage für die hier angesprochene kommunale Geschwindigkeitsmessung ist § 48 Absatz 2 Satz 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW), ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes (VV OBG).
Danach sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung NRW zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten (und die Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr) an Gefahrenstellen.

II.
Die in der Anfrage der Gruppe PIRATEN enthaltenen Einzelfragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Wie viele mobile und / oder stationäre Kameras werden vom Kreis Mettmann zur Überwachung des fließenden Verkehrs / Geschwindigkeitskontrollen innerhalb kreisangehöriger Städte eingesetzt?
    Es werden zwei mobile Geschwindigkeitsmessanlagen („Radarwagen“) an 255 Standorten im Kreis Mettmann eingesetzt.
    Darüber hinaus werden insgesamt 27 stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen mit teils wechselnder Kamerabestückung betrieben.
  2. In welcher Höhe hat der Kreis Mettmann in den Jahren 2014 und 2015 Einnahmen aus diesen Geschwindigkeitsüberwachungen erzielt?
    Im Jahr 2014 wurden Buß- und Verwarnungsgelder in Höhe von 1.940.910 € und im Jahr 2015 in Höhe von 2.216.270 € aus der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung zum Soll gestellt, worin allerdings auch Erträge aus Messungen aus Anlagen an Bundesautobahnen enthalten sind. Für letztere sind nur die Kreisordnungsbehörden gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW zuständig.
  3. Wie verteilen sich diese Einnahmen räumlich bzw. auf die kreisangehörigen Städte?
    Welche Einnahme welcher Anlage in welcher Stadt zugeordnet werden könnte, wird nicht ermittelt, da die Geldbußen und Verwarnungsgelder nach Ziffer 48.29 VV OBG in die Kasse der Körperschaft fließen, die die Ordnungswidrigkeitenverfahren betreibt. Sie werden somit unmittelbar dem Kreishaushalt zugeführt.
  4. Wie viele Mitarbeiter sind aktuell mit der Überwachung betreut? Wie viele davon sind Verkehrsüberwachungskräfte und wie viele sind in der Verwaltung tätig?
    Aktuell sind für die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung in der Abt. Verkehrssicherheit des Straßenverkehrsamtes
    6,75 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon
    – 4,00 Verkehrsüberwachungskräfte und
    – 2,75 Kräfte in der Verwaltung tätig.
    In der Bußgeldstelle des Rechts- und Ordnungsamtes sind 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig, die unter anderem auch mit der Fallbearbeitung aus der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung betraut sind. Rein rechnerisch sind etwa 60 % (12) der Mitarbeiterinnen und Mittarbeiter mit diesen Verfahren befasst.
  5. Wie hoch sind die Personal- und Sachkosten für den Kreis, um die Überwachung des „fließenden“ Verkehrs in den kreisangehörigen Städten zu gewährleisten?
    Auf der Basis der Angaben zu Frage 4 wurden die Personal- und Sachkosten wie folgt errechnet:
    Personalkosten Abt. Verkehrssicherheit: 335.000 €
    Sachkosten Abt. Verkehrssicherheit: 304.000 €
    Personalkosten Bußgeldstelle: 582.240 €
    Sachkosten Bußgeldstelle: 134.000 €
    Hinzu kommen Personalkosten in der Kreiskasse, Poststelle; Portokosten für die Übersendung von Zeugenbefragungen, Anhörungen usw. und die Zustellung von Bußgeldbescheiden.
  6. Wie viele dieser Kosten entfallen auf die einzelnen kreisangehörigen Städte? Gibt es hierfür einen „virtuellen“ Verteilerschlüssel mit dem die anteiligen Kosten der Städte ausgewiesen werden?
    Die Personal- und Sachkosten werden aus dem Kreishaushalt gedeckt. Eine – auch nur virtuelle – Verteilung auf die Städte erfolgt nicht.
  7. Dürfte der Kreis auch dann noch Geschwindigkeitskontrollen auf städtischem Gebiet durchführen, wenn eine Stadt die Kontrolle des fließenden Verkehrs selbst durchführt? Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung?
    Nach Ziffer 48.22 VV OBG erstreckt sich die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden zur Sicherung und Umsetzung einer das gesamte Kreisgebiet umfassenden Verkehrskonzeption auch auf das Gebiet der Großen kreisangehörigen Städte; die Einrichtung von Messstellen ist mit den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte zuvor abzustimmen. Sollte eine der beiden Großen kreisangehörigen Städte an weiteren Gefahrenstellen Messungen vornehmen wollen, so könnte der Kreis vor diesem Hintergrund an den bereits abgestimmten Messstellen weiterhin Geschwindigkeitsmessungen durchführen.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.