Anfrage „Mietpreisbremse“ in kreisangehörigen Städten

mastersenaiper / key-2323278

Anfrage mit der Bitte um Beantwortung im kommenden Kreistag am 22. Juni 2015 – Thema: „Mietpreisbremse“ in kreisangehörigen Städten

Sehr geehrter Herr Landrat Hendele,

zum 1. Juni 2014 trat in NRW eine erste Mietpreisbremse in Kraft. Mit dieser Verordnungwurde die Kappungsgrenze bei der Anpassung von bestehenden Mietverträgen an die ortsübliche Vergleichsmiete auf 15 % begrenzt. Zu den Städten, die von dieser Verordnung profitierten und die in dieser Betrachtung augenscheinlich zu den Städten gehören, deren Mietpreisentwicklung nicht sozialverträglich ist, gehörten auch die kreisangehörigen Städte Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld, Monheim und Ratingen.

Im LEG Wohnungsmarktreport 2014 führt Ratingen mit Mietpreisen von7,91 – 8,08 €, gefolgt von Langenfeld mit 7,60 – 7,90 €, Hilden geteilt in 7,36 – 7,59 €und 7,01 – 7,35 €, Haan mit 7,01 – 7,35 € sowie Erkrath und Monheim mit 6,59 – 7,00 €. Zum 1. Juli 2015 will NRW die im Bundesrat beschlossene Mietpreisbremse umsetzen.

Hilden und Haan sind als kreisangehörige Städte hier nicht berücksichtigt, obwohl sie laut LEG Wohnungsmarktreport 2014 von dem im Kreis aufgeführten Städten im Mittelfeld der „hohen Mieten“ liegen und in der in 2014 umgesetzten Verordnung zur Kappungsgrenze enthalten waren. Mit Blick auf die Mietobergrenze für ALGII-Empfänger in den unterschiedlichen Städten und den Hinweis an die Zielgruppe, dass sie sich um Wohnraum bemühen müssen, der sich innerhalb der in den Jobcentern hinterlegten jeweiligen Mietobergrenzen der Städte bewegt, stellt sich die Frage, warum Hilden und Haan im Entwurf einer Verordnung des Landes NRW zur Umsetzung der Mietpreisbremse des Bundes (Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietbegrenzung) nicht entsprechend berücksichtigt wurden.

Wir bitten um Beantwortung der Fragen:

  1. Ist der benannte Entwurf bereits als Verordnung verabschiedet oder gibt es hiernoch Möglichkeiten der Einflussnahme?
  2. Welche Möglichkeiten hat der Kreis hier Einfluss zu nehmen?
  3. Besteht die Möglichkeit, Hilden und Haan noch in diese Verordnung aufnehmen zulassen, um hier sozialverträglichen Wohnraum zu erhalten?

Für die Beantwortung der Fragen bedanken wir uns im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Gruppe Piraten im Kreistag

Ria Garcia Thomas Küppers

Beratungsergebnis zu Vorlage Nr. 50/025/2015

Kreistag am 22.06.2015

Zu Punkt 24.2:

„Mietpreisbremse“ in kreisangehörigen Städten

hier: Anfrage der Gruppe PIRATEN vom 09.06.2015

Landrat Hendele weist darauf hin, dass die Antwort an den Plätzen ausliegt. Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Frage 1: Ist der benannte Entwurf bereits als Verordnung verabschiedet oder gibt es hier noch Möglichkeiten der Einflussnahme? Nach Kenntnis des Kreissozialamtes aufgrund einer Recherche im Internet ist die Verordnung am 10.06.2015 noch nicht im Kabinett beschlossen worden. Inwieweit die Gruppe der Piraten noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann, entzieht sich der Beurteilung durch das Sozialamt.

Frage 2: Welche Möglichkeiten hat der Kreis, hier Einfluss zu nehmen? Nach hiesigem Kenntnisstand hat es keine Beteiligung der Kreise durch den LKT gegeben. Allerdings hatten die Städte die Gelegenheit zur Stellungnahme über den Städte-und Gemeindebund NRW und hat offenkundig die Stadt Langenfeld eine eigene Stellungnahme abgegeben. Diesseits werden keine Möglichkeiten gesehen, als Kreisverwaltung zu intervenieren.

Frage 3: Besteht die Möglichkeit, Hilden und Haan noch in diese Verordnung aufnehmen zu lassen, um hier sozialverträglichen Wohnraum zu erhalten? Sollte eine solche Möglichkeit theoretisch bestehen, wäre es ratsam, einen Versuch der Partei Piraten auf Landesebene zu starten. Seitens des Kreissozialamtes wird darauf hingewiesen, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der durch das Land NRW aufgrund der vom Bundestag beschlossenen Mietrechtsnovelle (§ 556d BGB) beabsichtigten Einführung einer Mietbegrenzungsverordnung und dem für den Kreis Mettmann definierten schlüssigen Konzept für die Angemessenheit von Unterkunftskosten in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII gibt. Das schlüssige Konzept des Kreises Mettmann basiert auf anderen Parametern und legt für jede kreisangehörige Stadt individuelle Mietobergrenzen fest. Es wird derzeit fortgeschrieben.