Anfrage Kreisleitstelle / Feuerwehren im Kreis

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Sehr geehrter Herr Hendele,

durch Aufschaltung der Leitstelle der Feuerwehr Velbert auf die Kreisleitstelle liegt beim Kreis eine Mitverantwortung bei der Umsetzung der Brandschutzbedarfspläne. Auf Grund der aktuellen Situation bei der Feuerwehr Velbert, möchten wir gerne die Situation der einzelnen Feuerwehren im Kreis, die an die Kreisleitstelle angeschlossen sind, vergleichen.

Wir bitten Sie daher um die Beantwortung folgender Fragen zum aktuellen Zustand / Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Kreis:

  1. Wurden die Brandschutzbedarfspläne der an die Kreisleitstelle angeschlossenen Feuerwehren im Jahr 2018 in allen Fällen eingehalten? Wenn nein, warum nicht und welche Städte sind betroffen?
  • Wie hoch ist der Zielerreichungsgrad der Schutzziele der an die Kreisleitstelle angeschlossenen Feuerwehren? In welchen Städten und Stadtteilen gibt es Probleme den Zielerreichungsgrad einzuhalten und warum?
  • Ist die Funktionsbesetzung der beruflichen Wachen in allen Fällen gewährleistet? Werden Funktionen doppelt besetzt? Hat der Kreis Kenntnis über Verletzungen der 48h Stunden Regelung und des Dienstplanes erhalten? Wenn ja, welche Städte und Wachen sind betroffen? Welche Maßnahmen werden getroffen?

In Velbert wurden Fragen, die im öffentlichen Teil beantwortet hätten werden können, im nichtöffentlichen Teil behandelt. Aus Gründen der Transparenz bitten wie Sie, die Anfrage aufzuspalten und sowohl im öffentlichen als auch nicht-öffentlichen Teil zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Küppers, Gruppensprecher

Beantwortung der Anfrage:

Sitzung des Kreistags am 08.04.2019 – TOP 13: Kreisleitstelle / Feuerwehren im Kreis Anfrage der Gruppe PIRATEN vom 20.03.2019 Anfrage der Gruppe PIRATEN für die Sitzung des Kreistages am 08.04.2019 „Kreisleit-stelle / Feuerwehren im Kreis“ Die Anfrage wird von der Verwaltung wie folgt beantwortet. I. Vorbemerkung Alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind für ihr Gebiet Trägerinnen des Brandschut-zes und müssen gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleis-tung und den Katastrophenschutz (BHKG) eine den örtlichen Verhältnissen entspre-chend leistungsfähige Feuerwehr unterhalten. Nach § 3 Abs. 3 BHKG haben die Ge-meinden unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Dies gilt für alle Städte im Kreis gleichermaßen, unabhängig davon, ob der Notruf 112 auf die Kreisleitstelle aufgeschaltet ist oder nicht. Nach Maßgabe des § 53 BHKG ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbe-hörde Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden (Fachaufsicht). Ihm obliegt es demnach, die von den Gemeinden aufzustellenden Brandschutzbedarfspläne hin-sichtlich ihrer Geeignetheit, den Brandschutz durch die beschriebenen Maßnahmen si-cherzustellen, zu bewerten und gegebenenfalls weitere zielführende Maßnahmen anzu-regen. Regelmäßig erfolgt dies unter dem Aspekt einer fachlichen und partnerschaftli-chen Beratung. Falls erforderlich, werden den Gemeinden diesbezüglich Berichtspflich-ten auferlegt. Insofern ist es dem Kreis möglich, eine zusammenfassende Aussage über 2 den Stand der jeweiligen Brandschutzbedarfsplanung sowie zum Umsetzungsstand zu treffen. II. Einhaltung der Brandschutzbedarfspläne Von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit der Brandvorbeugung und Brandbe-kämpfung ist die Einhaltung sogenannter Zielerreichungsgrade für die in kommunaler Selbstverantwortung festgelegten Schutzziele. Als Schutzziel ist festzulegen, – welche Einsatztätigkeiten mit – wieviel Einsatzpersonal (Funktionsstärke) in – welcher Zeit (Hilfsfrist) in – wieviel Prozent der Einsätze (Erreichungsgrad) durchgeführt werden sollen. Die Schutzziele werden mit der Verabschiedung der Brandschutzbedarfspläne von den Räten beschlossen. Sie definieren das Sicherheitsniveau der jeweiligen Kommune. Nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren in Deutsch-land (AGBF) sind zwei Schutzziele zu unterscheiden:Das Schutzziel 1 besagt, dass die Feuerwehr innerhalb von acht Minuten nach der Alar-mierung mit zehn Funktionen am Schadensort eintreffen muss. Diese – hier nicht näher beschriebenen – Funktionen sind erforderlich, um wirksame Abwehrmaßnahmen inklu-sive Menschenrettung vorzunehmen. Gemäß Schutzziel 2 müssen weitere sechs Funktionen nach weiteren fünf Minuten am Einsatzort eintreffen. Beide Schutzziele sollen in 90 % der ausgewerteten Einsätze er-reicht werden. Die Räte können abweichende Erreichungsgrade beschließen. Nach dem heutigen Stand der Brandschutzbedarfsplanung, welcher in künftige Fort-schreibungen einfließen wird, werden in der Regel keine Schutzziele mehr für ein ge-samtes Stadtgebiet festgelegt, sondern unterschiedliche Schutzziele individuell nach den vor Ort ermittelten Gefahren. Die Anfrage bezieht sich auf die „Einhaltung“ der Brandschutzbedarfspläne. Unter Be-rücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass hiermit die Zielerreichungsgrade gemeint sind. 3 Frage 1: Wurden die Brandschutzbedarfspläne der an die Kreisleitstelle angeschlossenen Feuer-wehren im Jahr 2018 in allen Fällen eingehalten? Wenn nein, warum nicht und welche Städte sind betroffen? Für das in Rede stehende Jahr 2018 liegt dem Kreis derzeit nur die Auswertung der Ziel-erreichungsgrade einer Stadt vor. Wie eingangs ausgeführt, gilt für die Brandschutzbe-darfspläne bis zur nächsten Fortschreibung eine fünfjährige Gültigkeitsdauer. Durch die fortlaufende Berichterstattung ist der Kreis als Fachaufsichtsbehörde über den Stand der Umsetzung der Brandschutzbedarfspläne informiert. Die Städte sind gehalten, nachvollziehbare Maßnahmen aufzuzeigen, mit denen der Erreichungsgrad verbessert werden soll. Der Kreis ist hierzu im Austausch mit den Städten und berät diese bei Be-darf.Frage 2: Wie hoch ist der Zielerreichungsgrad der Schutzziele der an die Kreisleitstelle ange-schlossenen Feuerwehren? In welchen Städten und Stadtteilen gibt es Probleme, den Zielerreichungsgrad einzuhalten und warum? Die von den Stadträten vorgesehenen Zielerreichungsgrade liegen zwischen 80 und 98 Prozent. Schutzziel 1: Nach den vorliegenden Auswertungen besteht beim Schutzziel 1 im Kreis Mettmann eine erhebliche Spannbreite. Die Kreisverwaltung berät die betroffenen Kommunen und begleitet diese bei Maßnah-men zur Verbesserung der Schutzziel-Erreichungsgrade. Bei geringem tatsächlichen Er-reichungsgrad wird auf entsprechende kurzfristige Gegenmaßnahmen hingewirkt. Da die Brandschutzbedarfspläne spätestens nach fünf Jahren fortzuschreiben sind und somit im Extremfall mehrjährige Spannen bis zu einer Wiedervorlage beim Kreis entstehen würden, wird den Gemeinden in der Regel eine unterjährige Berichtspflicht auferlegt mit einer Betrachtung zur Wirksamkeit der Maßnahmen, einer Auswertung der Erreichungs-grade und ggf. der Darstellung neuer Maßnahmen. Diese werden durch den Kreis Mett-4 mann bewertet und im Dialog mit der betroffenen Stadt weitergehende Schritte festge-legt. Insbesondere in kleineren kreisangehörigen Städten ist die Zahl der auswertbaren schutzzielrelevanten Einsätze sehr gering, so dass der tatsächliche Erreichungsgrad von Jahr zu Jahr stark variieren kann. Bei einer geringen Fallzahl müssen deshalb Begleit-faktoren in den Auswertungen besonders berücksichtigt werden, etwa starker Schnee-fall, der die Anfahrt verzögerte etc. Schutzziel 2: Die grundsätzlichen Ausführungen zum Schutzziel 1 gelten auch für das Schutzziel 2. Für die Erreichung des zweiten Schutzziels konnte ebenfalls eine erhebliche Spann-breite festgestellt werden. Zur näheren Erläuterung ist auszuführen, dass beim Schutz-ziel 2 bei den genannten, schutzzielrelevanten Einsätzen in allen Feuerwehren auf eh-renamtliche Kräfte zurückgegriffen wird. An dieser Stelle wird besonders deutlich, wel-chen Wert dem Ehrenamt im Feuerwehrwesen beizumessen ist. Deshalb betrachtet der Kreis Mettmann im Austausch mit den kreisangehörigen Städten auch die Förderung des Ehrenamtes, welcher die Aufgabenträger gemäß Brandschutzrecht seit 2016 zur Er-haltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen haben. Entsprechend werden die Städte auch bei diesen Maßnahmen begleitet und bei Bedarf beraten. Soweit eine unterjährige Berichtspflicht besteht, gilt diese auch für derartige Maßnahmen. Frage 3: Ist die Funktionsbesetzung der beruflichen Wachen in allen Fällen gewährleistet? Wer-den Funktionen doppelt besetzt? Hat der Kreis Kenntnis über Verletzungen der 48h Stunden Regelung und des Dienstplanes erhalten? Wenn ja, welche Städte und Wachen sind betroffen? Welche Maßnahmen werden getroffen? Gemäß § 10 BHKG sind Große und Mittlere kreisangehörige Städte verpflichtet, haupt-amtliche Kräfte zu beschäftigen, welche zu Beamtinnen oder Beamten des feuerwehr-technischen Dienstes zu ernennen sind. Sind zur Gewährleistung des Feuerschutzes weitere hauptamtliche Kräfte erforderlich, hat der Landrat als Fachaufsichtsbehörde dies ggf. mit Mitteln der Aufsicht durchzusetzen. Eine Ausnahme zur Vorhaltung von hauptamtlichen Kräften kann nur dann zugelassen werden, wenn in der Regel innerhalb der Hilfsfrist eine Feuerwehreinheit in der im 5 Brandschutzbedarfsplan geforderten Stärke (gleich, ob nur ehrenamtliche Kräfte oder hauptamtliche und ehrenamtliche Kräfte) an der Einsatzstelle verfügbar ist. Dies trifft derzeit auf zwei Städte im Kreisgebiet zu. Anhand der dem Kreis vorliegenden Brandschutzbedarfspläne ist ersichtlich, dass die erforderlichen Stellen für das hauptamtliche Personal im Brandschutz vorhanden sind. Bei der Besetzung der Funktionen ist davon auszugehen, dass in der Regel fünf Stellen erforderlich sind, um eine Funktion ganzjährig über 24 Stunden zu gewährleisten. Das Einhalten von Arbeitszeitregelungen sowie von Arbeitsschutzgesetzen obliegt den kreisangehörigen Städten als den Trägerinnen ihrer hauptamtlichen Wachen. Im Zuge von Stellungnahmen zu den Entwürfen der Brandschutzbedarfspläne kann die Kreisver-waltung lediglich beurteilen, ob die planerischen Grundlagen für den Personalansatz richtig gewählt worden sind. Etwaige Verletzungen von Arbeitszeitbestimmungen, bei-spielsweise durch Vakanzen oder langfristige Personalausfälle, liegen im Verantwor-tungsbereich der Dienststellen. Insofern muss – wie auch im Hinblick auf das konkrete Sicherheitsniveau – auf die jeweiligen Städte verwiesen werden.